c) Es ist unbestritten, dass die geplanten Häuser B, C und D allesamt über vier Vollgeschosse (bezeichnet als EG, 1.OG, 2.OG und 3.OG) sowie ein Dachgeschoss verfügen, welche über der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M. liegen. Streitig ist dagegen, ob es nach Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR zulässig ist, dass zusätzlich auch Teile des Sockelgeschosses (bezeichnet als 1. UG) über diese Höhenkote hinausragen. Die Parteien konnten sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu dieser Frage und damit zur Frage der Einhaltung von Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR durch das umstrittene Projekt äussern.