Für den vorliegenden Fall, bei welchem ein qualifiziertes Planungsverfahren durchgeführt wurde, ist aus diesen Bestimmungen zu schliessen, dass die Regelung zu den Anzahl Geschossen oberhalb und unterhalb der Höhenkote von 1633.70 m.ü.M. gemäss Art. 45a Abs. 4 Lemma 2 GBR zur Anwendung gelangt, nicht jedoch die in dieser Bestimmung ebenfalls enthaltenen Vorgaben zur Platzierung der Gebäude im Gelände. Bei Bauten auf der Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. I.________ sind damit oberhalb einer Höhenkote von 1633.70 m.ü.M maximal vier Vollgeschosse und der Dachausbau oder Attika zulässig, unterhalb dieser Höhenkote dürfen zwei Sockelgeschosse erstellt werden.