b. Unterhalb einer Höhenkote von 1633.70 m.ü.M. ist ein Sockelgeschoss bis maximal zur Vorderkante der bestehenden Terrassenmauer (1633.70 m.ü.M.) und ein weiteres Sockelgeschoss bis maximal zur Vorderkante der durchlaufenden Gartenmauer auf der Höhenlinie 1629 m.ü.M. zulässig." Gemäss Lemma 4 dieser Bestimmung kann sodann von den für die Parzelle Nr. I.________ festgelegten Massen, Orientierungswerten und Dachgestaltung mit einem qualifizierten Planungsverfahren nach anerkannten Verfahrensregeln abgewichen werden; 14 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/79 9