Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.14 Auch wenn das Rechtsamt der BVE vorliegend weitere Beweismassnahmen als angezeigt erachtet hat, so bedeutet dies daher nicht, dass die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hätte.