Zudem hat die Vorinstanz den fehlenden Satzteil im Beschwerdeverfahren nachgeliefert. Selbst wenn es sich also um eine Gehörsverletzung handeln sollte, so wurde diese im Rechtsmittelverfahren geheilt und wäre so geringfügig, dass sie bei der Kostenverlegung ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. d) Die Beschwerdeführenden 2 bis 13 machen geltend, die Vorinstanz habe verschiedenen, von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten 11 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16. 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen.