Wie der Beschwerdeführer 1 zwar richtig ausführt, fehlt beim letzten Abschnitt auf S. 36 des vorinstanzlichen Entscheids ein Satzteil. Auch ohne diesen Satzteil ist jedoch die Begründung der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ortsbild- und Landschaftsschutz nachvollziehbar und liess es ohne weiteres zu, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten konnten. Dieser Mangel des vorinstanzlichen Entscheids stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem hat die Vorinstanz den fehlenden Satzteil im Beschwerdeverfahren nachgeliefert.