40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die erwähnten Akten wurden den Beschwerdeführenden mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren damit vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist so geringfügig, dass sie bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist.12