2016 erst mit dem Entscheid zugestellt wurden (Ziffer 3.17.3 des Entscheids). Damit konnten sich die Einsprechenden zu diesen Unterlagen nicht mehr äussern, weshalb die Vor-instanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Gehörsverletzung kann im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.11 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu.