a) Der Beschwerdeführer 1 führt aus, die Einsprechenden hätten erst mit Zustellung des Gesamtentscheids Kenntnis von einzelnen Akten erhalten. Da sie nicht Gelegenheit gehabt hätten, zu diesen Akten Stellung zu nehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem bringt er vor, der letzte Satz auf S. 36 des vorinstanzlichen Entscheids sei nicht vollständig und damit nicht nachvollziehbar. Auch dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Das Regierungsstatthalteramt sei aufzufordern, hier die vollständige Begründung nachzuliefern.