Beschwerdeführenden als Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde befugt. c) Alle drei Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG7). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist damit einzutreten. 2. Rechtliches Gehör