b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude auf der Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. L.________ Diese Parzelle liegt unmittelbar hinter der Bauparzelle und ist einzig durch eine Strasse vom Bauvorhaben getrennt. Die Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 bis 11 grenzen entweder unmittelbar an die Bauparzellen an (Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. M.