Eventualiter sei die Sache an die zuständige Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Mit (nahezu identischen) Beschwerden vom 20. Juni 2016 wehren sich auch die Beschwerdeführenden 2 bis 11 sowie die Beschwerdeführenden 12 und 13 gegen das Bauvorhaben. Sie stellen folgende Anträge2: "1. Der Gesamtbauentscheid (die Verfügung) des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 19.5.2016 bbew 201/2014 sei, unter Abweisung des Baugesuchs inkl. Projektänderungen der Beschwerdegegnerin und unter Erteilung des Bauabschlags, aufzuheben; 2. evtl. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (gem. Rückweisungsantrag II. 7.