2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 20. Juni 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 19. Mai 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. 1 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702). RA Nr. 110/2016/79 3