Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 19. Mai 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung und verfügte hinsichtlich der touristisch bewirtschafteten Wohnungen diverse Auflagen (vgl. Ziffer. 3.6.1 des Entscheids). Dabei wies es das Grundbuchamt Oberland an, für die Wohnhäuser die Anmerkung "touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b ZWG1 (Wohnung im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs)" als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen einzutragen (vgl. Ziffer 3.2 des Entscheids).