2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Utzenstorf, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Burgdorf, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin