Sie ist im Gegenteil nachvollziehbar und überzeugend und berücksichtigt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung von Reklamebewilligungen die Anwendung eines strengen Massstabs verlangt. Die Vorinstanz durfte daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter Mitberücksichtigung zusätzlicher Gegebenheiten (Schulwegsituation, kürzlich erfolgter Unfall mit Todesfolgen) von der Fachmeinung des Strasseninspektorates abweichen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten