f) Die Verkehrssituation im Bereich des geplanten Plakatträgerstandortes erfordert somit eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer und eine freistehende Reklame an dieser Stelle würde zu einer Ablenkung führen. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der geplante Reklameträger zu einer potentiellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen könnte und somit gestützt auf Art. 6 SVG nicht bewilligt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. Sie ist im Gegenteil nachvollziehbar und überzeugend und berücksichtigt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung von Reklamebewilligungen die Anwendung eines strengen Massstabs verlangt.