e) Das Strasseninspektorat wies zu Recht darauf hin, dass der geplante Reklameträger keine stark ablenkenden Spezialeffekte wie eine Beleuchtung oder bewegliche Bilder aufweist und im relevanten Strassenabschnitt keine Elemente wie Kreisel, Kurven, Kuppen oder Fussgängerstreifen vorhanden sind, die eine Verkehrssituation in der Regel komplex machen. Es handelt sich um einen geraden, grundsätzlich recht übersichtlichen Strassenabschnitt mit Trottoirs auf beiden Seiten. Der gerade Strassenabschnitt ohne Fussgängerstreifen und Lichtsignalanlage verleitet aber viele Fahrzeuglenker dazu, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren.