Autofahrern nicht eingehalten. Zudem habe es sehr viel Schwerverkehr auf der Strasse. Beides entsprach dem Eindruck, den die Vertretung des Rechtsamts am Augenschein ebenfalls erhielt, und wurde von den übrigen Beteiligten nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Werbeträger die Sichtfelder bei der Einmündung E.________weg/C.________strasse sowie bei der Privatzufahrt auf der Parzelle Nr. 1231 nicht tangiert.9