d) Das Rechtsamt der BVE machte anlässlich des erwähnten Augenscheins folgende Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten: Der für den umstrittenen Werbeträger vorgesehene Standort auf der Parzelle Nr. B.________ befindet sich in einem Abstand von drei Metern östlich der C.________strasse. Es handelt sich dabei um eine Kantonsstrasse mit einem täglichen durchschnittlichen Verkehr (DTV) von rund 6'300. Im Strassenabschnitt, an dem der Werbeträger erstellt werden soll, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h und das Überholen ist erlaubt.