Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob die rechtsanwendende Baubewilligungsbehörde diesen richtig ausgelegt hat, ist zwar eine Rechtsfrage, welche die BVE frei zu überprüfen hat; den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten kommunalen Behörden ist aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen.