Das Strasseninspektorat Burgdorf verneinte dies in seinem im vorinstanzlichen Verfahren erstellten Fachbericht, begründete diese Beurteilung allerdings nicht. Die Vorinstanz teilt die Auffassung des Strasseninspektorates nicht und beurteilt den Werbeträger als verkehrsgefährdend. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies und erachtet es als unzulässig, dass die Gemeinde entgegen der Fachmeinung des Strasseninspektorates den Bauabschlag erteilte.