a) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auf der Parzelle Utzenstorf Gbbl. Nr. B.________ einen freistehenden, unbeleuchteten, beidseitig nutzbaren Werbeplakatträger F12 zu erstellen. Der vorgesehene Standort liegt an der C.________strasse. Die Werbeplakatstelle soll quer und mit einem Abstand von 3.00 m zur Strasse platziert werden. Er hält damit den von Art. 58 Abs. 1 Bst. b SV3 verlangten Strassenabstand ein. Es ist aber umstritten, ob der Werbeträger die Verkehrssicherheit gefährden könnte. Das Strasseninspektorat Burgdorf verneinte dies in seinem im vorinstanzlichen Verfahren erstellten Fachbericht, begründete diese Beurteilung allerdings nicht.