1. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Februar 2016 bei der Gemeinde Utzenstorf ein Baugesuch ein für einen Werbeplakatträger F12 auf der Parzelle Utzenstorf Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone. Gegen das Bauvorhaben erhoben zwei Personen Einsprache. Sie machten unter anderem geltend, die Plakatstelle beeinträchtige die Verkehrssicherheit. Die Gemeinde Utzenstorf holte beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Burgdorf, einen Fachbericht ein. Darin hielt das Strasseninspektorat fest, es erachte den Werbeträger nicht als verkehrsgefährdend.