Die Sache geht zurück an den Regierungsstatthalter von Thun zur Festsetzung der Verfahrenskosten für den vorinstanzlichen Bauentscheid. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 2 bis 3 die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'163.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung