Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sind anwaltlich vertreten. Sie haben daher Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote ihres Anwalts gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Beschwerdeführenden 2 bis 4 Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 3'163.95 zu leisten. III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerden vom 3. und vom 6. Juni 2016 wird die befristete Baubewilligung bbew 130/2015 des Regierungsstatthalters von Thun aufgehoben und auf das Baugesuch vom 12. August 2015 wird nicht eingetreten.