Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat die gesuchstellende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD24). Die Vorinstanz hat diese Kosten noch nicht festgelegt, sondern zur Hauptsache geschlagen. Deshalb geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur Festsetzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.