Insbesondere hat die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit mit den Betreiberinnen weiterer vergleichbarer Einkaufszentren in den jeweiligen Infrastrukturverträgen ebenfalls eine Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute vereinbart, die unabhängig von der Einhaltung der Fahrtenkontingente zum Tragen kommt. Es liegen somit keine Umstände vor, die ein Zurückkommen auf die umstrittene Auflage erlauben oder erfordern würden. Mangels massgeblicher Veränderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen Gesamtbewilligung ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das