Andere massgebliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen der Verhältnisse gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren betreffend den Gesamtentscheid vom 16. Oktober 2002, die ein Zurückkommen auf die umstrittene Auflage rechtfertigen würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit mit den Betreiberinnen weiterer vergleichbarer Einkaufszentren in den jeweiligen Infrastrukturverträgen ebenfalls eine Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute vereinbart, die unabhängig von der Einhaltung der Fahrtenkontingente zum Tragen kommt.