Mangels Zusammenhang mit dem Fahrleistungsmodell hat dessen Ablösung durch die Regelung im kantonalen Richtplan 2030 von vornherein keinen Einfluss auf die fraglichen Auflagen. Andere massgebliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen der Verhältnisse gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren betreffend den Gesamtentscheid vom 16. Oktober 2002, die ein Zurückkommen auf die umstrittene Auflage rechtfertigen würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.