e) Die Auflagen betreffend Parkplatzzahl und Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute haben nach dem oben Ausgeführten keinen Zusammenhang mit dem Fahrleistungsmodell. Sie wurden gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 2 zulässigerweise in den Gesamtentscheid aufgenommen und sind in Rechtskraft erwachsen. Mangels Zusammenhang mit dem Fahrleistungsmodell hat dessen Ablösung durch die Regelung im kantonalen Richtplan 2030 von vornherein keinen Einfluss auf die fraglichen Auflagen.