zuständige Behörde.20 Um gültig zu sein, müssen sie in den Entscheid aufgenommen werden. Die entscheidende Behörde darf dies nur tun, wenn die Vereinbarung keine rechtlichen Mängel aufweist. Sie hat deshalb zu prüfen, ob die Vereinbarung auf einer korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, kein Recht verletzt und nicht unangemessen ist.21 Parkraumbeschränkungen und Parkplatzbewirtschaftung zählen zu den Instrumenten der Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG.22