d) Das Bauvorhaben war der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt. Grundlage für die Beurteilung bildete der Umweltverträglichkeitsbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2002. Dieser umfasste insbesondere die vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt (vgl. Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG). Dem Umweltverträglichkeitsbericht lässt sich zu den Massnahmen zur Reduktion des PW-Verkehrs Folgendes entnehmen: "Der motorisierte Individualverkehr führt zu Emissionen, die für die Bereiche Luft und Lärm von Relevanz sind. Es wird grossen Wert darauf gelegt, diese Emissionen so gering wie möglich zu halten.