vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundesrechts die Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 3 BauG. Sie können weiterentwickelt werden, sofern die Vorgaben des Richtplans eingehalten sind. Nutzungspläne und Baubewilligungen, die sich auf das Fahrleistungsmodell nach Massnahmenplan Luftreinhaltung 2000-2015 abstützen, bleiben bis zu ihrer Änderung gültig. Änderungen stützen sich auf das neue Recht.16 Die Ablösung des Fahrleistungsmodells durch die Regelung im kantonalen Richtplan hat somit keine direkten Auswirkungen auf die Gesamtbewilligung vom 16. Oktober 2002. Die Auflagen in