Eine Weiterführung des Fahrleistungsmodells auf Basis eines kantonalen Fahrleistungsdachs lässt sich damit nicht mehr rechtfertigen. Gefordert ist aber nach wie vor eine koordinierte Anwendung des Umwelt- und Raumplanungsrechts mit dem Ziel, verkehrsreduzierende Siedlungsstrukturen zu erreichen, gilt doch gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG14, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan bedürfen. Das Fahrleistungsmodell ist deshalb per 1. Februar 2016 durch die Regelung im kantonalen Richtplan 2030 abgelöst worden. Damit bleibt aber ein zentrales Ziel des Fahrleistungsmodells erhalten.15 Für bestehende Anlagen gilt