Der Beschwerdegegnerin wurden 88 %, den anderen Grundeigentümern 12 % des Kontingents zugeteilt.12 Die Grundeigentümer wurden verpflichtet, die Anzahl Kundenfahrten zu messen und der Stadt Thun periodisch Bericht zu erstatten und in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun Massnahmen zur Einhaltung des Fahrtenkontingents zu ergreifen, wenn die Fahrtenzahl 10 % über dem zugeteilten Fahrtenkontingent liegt.13 Gemäss Infrastrukturvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin 1 sowie dem Gesamtentscheid vom 16. Oktober 2002 stehen der Beschwerdegegnerin im Jahresdurchschnitt somit maximal 3'432 Fahrten/Tag (DTV) (88 % von insgesamt 3'900