c) Der Kanton Bern erliess 2001 gestützt auf Art. 44a USG9 den Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000/2015. Dieser legte fest, wie das zu erwartende Wachstum des motorisierten Personenverkehrs aufgeteilt und bewirtschaftet werden sollte. Etwas mehr als die Hälfte dieser Fahrleistung wurde für die Grundentwicklung im Kanton reserviert.