Im Zusammenhang mit der Änderung oder Anpassung von rechtskräftigen Bauentscheiden gilt im Speziellen, dass Baugesuche "grundsätzlich jederzeit neu gestellt werden können mit dem Ziel, eine zunächst abgelehnte Bewilligung doch noch zu erwirken oder eine belastende Bedingung oder Auflage zu beseitigen. Voraussetzung ist aber, dass den Einwänden gegen das frühere Gesuch durch entsprechende Projektänderung Rechnung getragen wird oder dass gegenüber dem erstmaligen Verfahren sonst wie massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen. Ausser den Wiederaufnahmegründen nach Art.