Liegen solche Gründe vor, ist zu prüfen, ob hinreichende Änderungsgründe vorliegen. Sind diese nicht gesetzlich geregelt, ist zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Gesetzmässigkeit) und dem Interesse der Betroffenen am Fortbestand der Verfügung (Vertrauensschutz) abzuwägen.7 6 Vgl. zum Ganzen: Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) (Hrsg.), Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung, Arbeitshilfe für die Ortsplanung (AHOP), einsehbar unter www.jgk.be.ch, Rubriken «Raumplanung, Arbeitshilfen (AHOP)» 7 Vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.2; BGer 1C_277/2012 vom 16. November 2012 E. 5.4 und 5.5; Häfelin/