Es stellt sich deshalb die Frage, ob für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben die Planungspflicht grundsätzlich wieder auflebt und ob wiederum ein Dispensentscheid der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich wäre.6 Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägung offengelassen werden. 3. Zulässigkeit des Baugesuchs