Schulstrasse (nachfolgend ZPP E). Das Bauen in einer ZPP setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BauG). Im Zusammenhang mit der Gesamtbewilligung vom 16. Oktober 2002 verzichtete die zuständige Gemeindebehörde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG auf den Erlass einer Überbauungsordnung, weil das Vorhaben das Ergebnis eines Projektwettbewerbs war. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben die Planungspflicht grundsätzlich wieder auflebt und ob wiederum ein Dispensentscheid der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich wäre.6