a) Bauentscheide können mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG4). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG ohne weiteres zur Baubeschwerde befugt. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sind private Organisationen im Sinn von Art. 35a BauG. Sie sind deshalb im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. c) Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Die BVE tritt daher auf die Beschwerden ein. 2. Zone mit Planungspflicht