Ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien, sei unerheblich. Das Baugesuch müsse bereits aufgrund der veränderten gesetzlichen Grundlagen neu beurteilt werden. Es liege weder eine Dauerverfügung noch eine Vereinbarung vor. Die Vorschriften betreffend verkehrsintensive Bauvorhaben in der Bauverordnung seinen angepasst worden. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätten sich seit der Erteilung der Bewilligung 2002 so erheblich verändert, dass auf das neu gestellte Baugesuch eingetreten werden müsse. Damit die genaue Auswirkung des einstündigen unentgeltlichen Parkierens eruiert werden könne, sei eine befristete Baubewilligung zu erteilen.