Das Umweltschutzrecht sei von den zuständigen Behörden zu vollziehen und dürfe aufgrund des zwingenden Charakters des öffentlichen Rechts nicht im Belieben der Parteien stehen. Mit dem Inkraftsetzen des kantonalen Richtplans würden seit Anfang September 2015 das Fahrleistungsmodell "Vorgaben von Luftreinhaltung und Klimaschutz " und das Fahrleistungsmodell "Umsetzung und Controlling" dahinfallen. Somit seien die Grundlagen bezüglich verkehrsintensiver Vorhaben für die Anpassung der fraglichen Auflage relevant. Ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien, sei unerheblich.