In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, es liege kein unrechtmässiges Bauvorhaben vor. Baugesuche könnten grundsätzlich jederzeit neu gestellt werden mit dem Ziel, eine belastende Bedingung oder Auflage zu beseitigen. Das Umweltschutzrecht sei von den zuständigen Behörden zu vollziehen und dürfe aufgrund des zwingenden Charakters des öffentlichen Rechts nicht im Belieben der Parteien stehen.