Sie könne aufgrund der Fahrtenzahlen nachweisen, dass weniger Fahrten als erwartet stattfinden würden. Sie habe damit ein Interesse an einer Überprüfung der Kostenpflicht. Der Versuchsbetrieb diene als Beweismassnahme und solle nachweisen, ob die Auflage erforderlich sei, um die angestrebte Begrenzung des motorisierten Verkehrs zu erreichen.