4. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 beantragt der Regierungsstatthalter von Thun die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dass ein Versuch bezüglich Änderung einer verkehrstechnischen Auflage bewilligungspflichtig sei, impliziere, dass solche Auflagen aus triftigen Gründen geändert werden könnten. Dazu müsse auf ein solches Gesuch eingetreten werden. Die umstrittene Auflage sei nicht die einzige mögliche Massnahme gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich dazu verpflichtet, um ein langwieriges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Sie könne aufgrund der Fahrtenzahlen nachweisen, dass weniger Fahrten als erwartet stattfinden würden.