Im Übrigen werde mit der angefochtenen Verfügung ein Versuch angeordnet, ohne dass Vorgaben über die Begleitung und Auswertung des Versuchs normiert würden. Es fehle insbesondere an konkreten Vorerhebungen über die Zahl von "Quartierparkierern" und die Zahl von rechtswidrigen "Trottoirparkierern", die mit dem Zustand während des Versuches verglichen werden könnten. Der im Gesuch genannte Effekt der Bewirtschaftung auf die Kurzzeiteinkäufer könne mit dieser Versuchsanordnung nicht erfasst werden. RA Nr. 110/2016/74 6