Da sowohl die Sachlage als auch die Rechtslage sich seit 2002 nicht wesentlich geändert hätten, bestehe kein Anlass die rechtskräftige Auflage isoliert in Wiedererwägung zu ziehen. Da weder die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch die Kriterien für die Anpassung einer rechtskräftigen Dauerverpflichtung erfüllt seien, hätte die Vorinstanz gar nicht auf das Baugesuch eintreten dürfen. Auch das Gebot der Rechtsgleichheit stehe der Aufhebung der Auflage entgegen. Im Übrigen werde mit der angefochtenen Verfügung ein Versuch angeordnet, ohne dass Vorgaben über die Begleitung und Auswertung des Versuchs normiert würden.