Grundlage der Auflagen sei nicht der Massnahmenplan Luftreinhaltung oder das Fahrtenkontingentsystem, sondern die Empfehlungen des Umweltverträglichkeitsberichts sowie die Vereinbarung zwischen Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer 2. Bereits damals sei klar gewesen, dass die Bewirtschaftungspflicht durch das kantonale Recht nicht zwingend vorgeschrieben wurde, sondern als Massnahme gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung rechtlich zulässig war. Der neue Massnahmenplan Luftreinhaltung bewirke keine wesentliche Änderung der Rechtslage, die die Aufhebung der Auflage rechtfertigen würde. Auch der Sachverhalt habe sich nicht wesentlich geändert.